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Aufnahme auf Rechtsgrundlage des PsychKG

Was bedeutet das?

Nicht jeder, der sich in psychiatrische Behandlung begibt, macht das freiwillig. Manche Menschen werden auch auf Rechtsgrundlage des PsychKG – das steht für Psychisch-Kranken-Gesetz – eingewiesen, entweder auf Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, auf Veranlassung des zuständigen Ordnungsamtes oder durch das Amtsgericht. Für diese Patientinnen und Patienten kann gerade die erste Zeit sehr belastend sein.

Wir versichern Ihnen, dass wir Sie nach den Regeln und den Standards der Psychiatrie wie alle anderen Patientinnen und Patienten behandeln und Ihren Aufenthalt bei uns so erträglich und gesundheitsförderlich wie möglich zu machen. Dazu entwerfen wir einen individuellen Behandlungsplan und besprechen diesen mit Ihnen.

 

Rechtliche Informationen:

Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.

Nimmt die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. In diesem Antrag ist darzulegen, warum andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich war.

Ist die Unterbringung und deren sofortige Wirksamkeit nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, so sind die Betroffenen von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses, bei selbstständigen Abteilungen von der fachlich unabhängigen ärztlichen Leitung der Abteilung (ärztliche Leitung), zu entlassen.

Quelle: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) | RECHT.NRW.DE

Sie haben Rechte

Auch wenn Sie auf Grundlage des PsychKG und gegen Ihren Willen eingewiesen werden, haben Sie dennoch ausdrücklich bestimmte Rechte, auf die Sie uns selbstverständlich ansprechen und die Sie einfordern können.

Die folgende Liste macht das deutlich:

1. Bestimmen einer Vertrauensperson

Sie können eine Person Ihres Vertrauens benennen, die über die Aufnahme im Krankenhaus unterrichtet wird. Bitte sagen Sie uns, wen wir benachrichtigen sollen.

2. Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger

Wir unterstützen Sie dabei, notwendige Hilfen für Ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige zu organisieren sowie Ihre Vermögensangelegenheiten zu klären. 

3. Richterbeschluss und persönliches Gespräch

Spätestens am Tag nach der Aufnahme muss eine Richterin oder ein Richter entscheiden, dass Sie auch weiterhin bei uns untergebracht werden sollen. Andernfalls können Sie die Klinik auf eigenen Wunsch sofort verlassen. Sie haben auch ein Recht darauf, mit der Richterin oder dem Richter persönlich zu sprechen.

4. Unterbringungsvoraussetzungen

Wir müssen sicherstellen, dass Sie sich – so lange die Unterbringungsvoraussetzungen bestehen – der Behandlung nicht entziehen. Deswegen versuchen wir zum Beispiel auch mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung in der Frage zu finden, ob Sie die Klinik auch stundenweise verlassen dürfen. Dabei achten wir darauf, dass sowohl Sie als auch andere geschützt werden.

5. Mitnahme persönlicher Gegenstände

Sie können persönliche Gegenstände in Ihrem Zimmer aufbewahren. Dabei müssen wir jedoch darauf achten, dass keine gesundheitlichen Nachteile für Sie oder die Mitpatientinnen und -patienten entstehen. Gefährliche Gegenstände wie Waffen oder spitze Stifte und Schlüssel oder auch Kanülen behalten wir während des Aufenthaltes ein.

6. Erhalt von Post

Sie dürfen Post absenden und empfangen, insbesondere mit Ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern. Außerdem dürfen Sie telefonieren, sofern andere Personen dadurch nicht erheblich gestört werden.

7. Erhalt von Besuch

Sie haben das Recht, regelmäßig Besuch zu empfangen, insbesondere von Ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.

8. Beschränkung der Freiheit

Falls Sie – zum Beispiel als Folge Ihrer Krankheit – eine erhebliche Gefahr für Ihre eigene psychische Gesundheit oder das Zusammenleben auf der Station darstellen, können wir Ihren Aufenthalt im Freien beschränken, Sie besonders überwachen oder Ihre Bewegungsfreiheit durch Fixierung einschränken. Diese Maßnahmen werden vorher mit Ihnen besprochen, um Sie gegebenenfalls durch gegenseitige Vereinbarungen abzuwenden. Jede Beschränkung Ihrer Freiheit ist im Rahmen des PsychKGs eng befristet und wird sofort aufgehoben, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Recht auf förmliche Beschwerde

Wenn Sie mit der Art und Weise Ihrer Unterbringung oder der Behandlung nicht einverstanden sind, sprechen Sie bitte direkt mit uns darüber. Gegen eine Unterbringung durch das Amtsgericht können Sie förmliche Beschwerde einlegen, über die dann vom Landgericht entschieden wird. Eine Beschwerde über die Krankenhausbehandlung können Sie auch bei der Beschwerdestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vorbringen (Kontakt siehe oben bzw. Aushang auf Station).